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Gegenstand dieser Untersuchung ist die Kategorie der Realverträge im römischen Recht, deren Elemente nach herrschender Meinung das Darlehen ( mutuum), die Leihe ( commodatum), die Verwahrung ( depositum) und das Faustpfand ( pignus) sind. Sie wurzelt in der mittelalterlichen Rechtswissenschaft (sog. contractus re). Die römische Jurisprudenz kannte jedoch nur einen Entstehungsgrund einer obligatio re contracta, nämlich das mutuum, da für die römischen Juristen das re contrahere durch eine Eigentumsübertragung an einer Sache ( datio rei) charakterisiert war, nicht durch eine bloße Sachhingabe. Unsere Quellen sprechen maßgeblich dafür, dass die intellektuelle Heimat der Realvertraglichkeitvon commodatum, depositum und pignus nicht im klassischen römischen Recht zu finden ist. Die römische Kategorie der Realverträge, so wie wir sie uns vorstellen, stellt ein falsches retrospektives Konstrukt dar.

Obligatio re contracta: Ein Beitrag zur sogenannten Kategorie der Realverträge im römischen Recht

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Gegenstand dieser Untersuchung ist die Kategorie der Realverträge im römischen Recht, deren Elemente nach herrschender Meinung das Darlehen ( mutuum),... Read more

    Publisher: JCB Mohr (Paul Siebeck)
    Publication Date: 17/01/2017
    ISBN13: 9783161544941, 978-3161544941
    ISBN10: 3161544943

    Number of Pages: 342

    Non Fiction , Law , Education

    Description

    Gegenstand dieser Untersuchung ist die Kategorie der Realverträge im römischen Recht, deren Elemente nach herrschender Meinung das Darlehen ( mutuum), die Leihe ( commodatum), die Verwahrung ( depositum) und das Faustpfand ( pignus) sind. Sie wurzelt in der mittelalterlichen Rechtswissenschaft (sog. contractus re). Die römische Jurisprudenz kannte jedoch nur einen Entstehungsgrund einer obligatio re contracta, nämlich das mutuum, da für die römischen Juristen das re contrahere durch eine Eigentumsübertragung an einer Sache ( datio rei) charakterisiert war, nicht durch eine bloße Sachhingabe. Unsere Quellen sprechen maßgeblich dafür, dass die intellektuelle Heimat der Realvertraglichkeitvon commodatum, depositum und pignus nicht im klassischen römischen Recht zu finden ist. Die römische Kategorie der Realverträge, so wie wir sie uns vorstellen, stellt ein falsches retrospektives Konstrukt dar.

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