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Book Synopsis
Der Gerichtsstand des Vermögens ( 23 ZPO) ist seit über 100 Jahren umstritten und wird immer wieder als beziehungsarm und exorbitant kritisiert. Die vorliegende Untersuchung will seine Entstehungsgeschichte nachzeichnen und damit einen rechtshistorischen Beitrag zur aktuellen Diskussion über die Norm und ihre Auslegung leisten. Die Arbeit setzt sich dabei auch mit dem vom Bundesgerichtshof seit 1991 geforderten Inlandsbezug auseinander. Die Rekonstruktion der Vorschrift vom Gemeinen Recht über verschiedene Partikularrechte bis zur Fassung der CPO von 1877 gibt einen Überblick über die Entwicklung des Prozeßrechts im 19. Jahrhundert. Sie zeigt, daß die Wurzeln des Vermögensgerichtsstandes nicht im forum arresti liegen, sondern rechtssystematisch im Gerichtsstand des Landsassiats. Zum Schluß steht die Frage, welchen Weg der historische Befund für die Zukunft des Vermögensgerichtsstands weist.

Die Historische Entwicklung Des § 23 Zpo: Zum

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A Paperback / softback by Hans-Jürgen Becker, Stefanie Hubig

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    Publisher: Peter Lang AG
    Publication Date: 24/04/2003
    ISBN13: 9783631506035, 978-3631506035
    ISBN10: 3631506031

    Description

    Book Synopsis
    Der Gerichtsstand des Vermögens ( 23 ZPO) ist seit über 100 Jahren umstritten und wird immer wieder als beziehungsarm und exorbitant kritisiert. Die vorliegende Untersuchung will seine Entstehungsgeschichte nachzeichnen und damit einen rechtshistorischen Beitrag zur aktuellen Diskussion über die Norm und ihre Auslegung leisten. Die Arbeit setzt sich dabei auch mit dem vom Bundesgerichtshof seit 1991 geforderten Inlandsbezug auseinander. Die Rekonstruktion der Vorschrift vom Gemeinen Recht über verschiedene Partikularrechte bis zur Fassung der CPO von 1877 gibt einen Überblick über die Entwicklung des Prozeßrechts im 19. Jahrhundert. Sie zeigt, daß die Wurzeln des Vermögensgerichtsstandes nicht im forum arresti liegen, sondern rechtssystematisch im Gerichtsstand des Landsassiats. Zum Schluß steht die Frage, welchen Weg der historische Befund für die Zukunft des Vermögensgerichtsstands weist.

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