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JCB Mohr (Paul Siebeck) Willensunfreiheit und Schuldvorwurf
Rolf Dietrich Herzberg begründet im ersten Teil seine deterministische Überzeugung. Wie alles in der Welt, was verursachen kann, ist auch der Mensch dem Kausalitätsgesetz unterworfen. Kein Mensch kann sich anders entscheiden und anders handeln, als er es tatsächlich tut. Für diese Erkenntnis sind neue Beobachtungen der Hirnforschung ohne Belang. Der Mensch hat die Freiheit, sich so zu entscheiden, wie er sich entscheidet, und so zu handeln, wie er handelt. Sein Charakter und die Motivationslage machen ihm das eine Wollen unmöglich und geben ihm in die andere Richtung freie Bahn, einen Willen zu bilden. Diese vom Autor sog. "kleine Willensfreiheit" ist es, was dem Menschen das vielberufene Gefühl der Freiheit verschafft. Der zweite Teil bestätigt die Überzeugung, dass das Fehlen von Wahlfreiheit die Verantwortlichkeit des Menschen nicht berührt. Soweit Entscheidungen, Handlungen und Versäumnisse auf den Charakter des Menschen zurückzuführen sind, verdienen sie Lob oder Tadel, unabhängig von der Frage, ob er auch anders gekonnt hätte. Der dritte Teil befasst sich mit dem strafrechtlichen Ausschluss der Verantwortung durch die einzelnen Schuldregeln, insbesondere § 20 StGB. Er wendet sich gegen die übliche Annahme, dass es für den strafrechtlichen Schuldvorwurf auf die Entscheidungsfreiheit ankomme und dass das Gesetz sie dem Täter im Sinne einer "normativen Setzung" grundsätzlich zuschreibe. Der Autor bestätigt vielmehr den wahren Standpunkt des Gesetzes, dass das Schuldstrafrecht auch mit einem deterministischen Menschenbild vereinbar sei. Die Schuld im Sinne des Strafrechts ist nicht schon dann zu verneinen, wenn die Deterministen recht haben, sondern sie ist es nur dann und immer dann, wenn die Voraussetzungen einer gesetzlichen Schuldverneinung erfüllt sind.
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