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JCB Mohr (Paul Siebeck) Der Verfall des Eigentums: Ersitzung und Verjährung der Vindikation am Beispiel von Raubkunst und Entarteter Kunst (Der Fall Gurlitt)
Das (besitzlose) Eigentum ist kein ewiges Recht. Es kann sich mannigfach verflüchtigen, für den ursprünglichen Eigentümer verloren gehen. Wenn es nicht schon vorher zum Erwerb eines Dritten vom Nichtberechtigten gekommen ist (§§ 932 ff. BGB), findet der Verfall als Vorgang in der Zeit statt. Dem nicht besitzenden Eigentümer rinnt sein Eigentum durch die Finger. Die Zeit kann akquisitiv wirken. Der Zerfall geschieht rückstandslos, wenn ein Dritter durch Ersitzung eigenes Eigentum geriert. Aber auch wo es nicht zur Ersitzung kommt, erodiert das Eigentum. Denn die Zeit wirkt extinktiv. Der Herausgabeanspruch aus dem Eigentum verjährt. Andreas Bergmann spürt diesen, teils äußerst komplizierten Zusammenhängen am Beispiel von NS-Raubkunst und sogenannter "Entarteter Kunst" nach.
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JCB Mohr (Paul Siebeck) Die Rechtsfolgen des ungerechten Vertrages: Die Grundlegung einer Lehre der materiellen Vertragsgerechtigkeit
Allein der Wille der Parteien bringt noch keine Rechtsfolgen hervor. Der Vertrag bedarf der Anerkennung durch die Rechtsordnung. Der Gedanke der materiellen Vertragsgerechtigkeit bindet diese Anerkennung an die inhaltliche Richtigkeit des Vertrags. Freilich kann wegen der dem Vertragsmechanismus innewohnenden Unrichtigkeitsgewähr nicht jede inhaltliche Unausgeglichenheit zur Unwirksamkeit führen. Das Ende des Vertragsrechts wäre erreicht. Erst eine laesio enormis berechtigt die benachteiligte Partei zur Berufung auf den ungerechten Vertragsinhalt. Anknüpfend an die berühmte lex secunda entwirft Andreas Bergmann ein Rechtsfolgenprogramm für ungerechte Verträge. Diese sind nicht per se unwirksam. Zwar kann der Benachteiligte die Rückabwicklung des Vertrages verlangen, doch die andere Seite kann diese durch Bereitschaft zur Vertragsanpassung abwehren.
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JCB Mohr (Paul Siebeck) Die nichtberechtigte fiduziarische Belastung fremder Sachen
Das BGB anerkennt in weitem Umfang den gutgläubigen Pfandrechtserwerb. Gegenüber dem (gutgläubigen) Pfandgläubiger sind dem betroffenen Eigentümer die Hände gebunden. Umso dringender werden für ihn Ansprüche gegenüber dem nichtberechtigten Verpfänder. In § 816 Abs. 1 BGB perpetuiert das Gesetz sogar einen unmittelbar einschlägigen Ausgleichsanspruch. Auch Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 989, 990, 987 BGB) und Geschäftsanmaßung (§ 687 II BGB) kommen in Betracht. Doch der genaue Anspruchsinhalt lässt sich während der Latenzphase, in der eine künftige Verwertung des Pfandrechts noch ungewiss ist, kaum bestimmen. Rückblickend ging der Gesetzgeber überraschend unreflektiert vor. Überhaupt sind die Folgen der Verpfändung einer fremden Sache erstaunlich unerforscht. Einschlägige Rechtsprechung findet sich kaum. Die Wissenschaft hat sich bisher nur selten mit der Problematik befasst.
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