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Book Synopsis
Das positive Recht ist das Objekt des rechtlichen Wissens. Aber wer oder was ist sein Subjekt? Ist es "die" Rechtswissenschaft? Ist es die jeweils zu einer Entscheidung befugte Stelle? Oder ist es gar "das Recht selbst"? Im Hauptbeitrag dieses Bandes wird die provokante These entfaltet, dass das Recht nicht bloß Gegenstand der Erkenntnis, sondern auch Subjekt des Erkennens ist. Den Schlüssel zum Verständnis dieser These bildet eine Theorie der Rechtsquellen. Diese lassen sich als Formen des Urteilens begreifen, etwa in der Form der Behauptung, etwas gehe nicht an, weil es das noch nie gegeben habe (Gewohnheitsrecht), oder etwas sei unerlaubt, weil das so entschieden worden sei (Gesetzesrecht). Keine Quelle kann für sich selbst sprechen. Sie bedarf der Vermittlung durch eine andere. Zwischen den Quellen entsteht solcherart ein spannungsreiches Verhältnis von wechselseitiger Anerkennung und Zurückweisung. Im Fall der Beziehung zwischen der hoheitlichen Rechtsanwendung und der wissenschaftlichen Rechtserkenntnis lässt sich dieses Verhältnis unter Anknüpfung an Hegel als Dialektik von Herrschaft und Knechtschaft beschreiben. Aus der Sackgasse, in die das rechtliche Wissen damit gerät, lässt sich ein Ausweg nur finden, indem man die Theorie der Rechtsquellen zur Theorie des Rechtsverhältnisses erweitert. Auf deren Grundlage lässt sich die Rechtsgeltung als Konstrukt begreifen, dessen wir uns bedienen, um mit moralischen Auffassungsunterschieden fertig zu werden.

Wissen des Rechts

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A Paperback / softback by Alexander Somek, Andreas Funke, Thomas Vesting

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    Publisher: JCB Mohr (Paul Siebeck)
    Publication Date: 27/07/2018
    ISBN13: 9783161564895, 978-3161564895
    ISBN10: 3161564898

    Description

    Book Synopsis
    Das positive Recht ist das Objekt des rechtlichen Wissens. Aber wer oder was ist sein Subjekt? Ist es "die" Rechtswissenschaft? Ist es die jeweils zu einer Entscheidung befugte Stelle? Oder ist es gar "das Recht selbst"? Im Hauptbeitrag dieses Bandes wird die provokante These entfaltet, dass das Recht nicht bloß Gegenstand der Erkenntnis, sondern auch Subjekt des Erkennens ist. Den Schlüssel zum Verständnis dieser These bildet eine Theorie der Rechtsquellen. Diese lassen sich als Formen des Urteilens begreifen, etwa in der Form der Behauptung, etwas gehe nicht an, weil es das noch nie gegeben habe (Gewohnheitsrecht), oder etwas sei unerlaubt, weil das so entschieden worden sei (Gesetzesrecht). Keine Quelle kann für sich selbst sprechen. Sie bedarf der Vermittlung durch eine andere. Zwischen den Quellen entsteht solcherart ein spannungsreiches Verhältnis von wechselseitiger Anerkennung und Zurückweisung. Im Fall der Beziehung zwischen der hoheitlichen Rechtsanwendung und der wissenschaftlichen Rechtserkenntnis lässt sich dieses Verhältnis unter Anknüpfung an Hegel als Dialektik von Herrschaft und Knechtschaft beschreiben. Aus der Sackgasse, in die das rechtliche Wissen damit gerät, lässt sich ein Ausweg nur finden, indem man die Theorie der Rechtsquellen zur Theorie des Rechtsverhältnisses erweitert. Auf deren Grundlage lässt sich die Rechtsgeltung als Konstrukt begreifen, dessen wir uns bedienen, um mit moralischen Auffassungsunterschieden fertig zu werden.

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