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Kann der Staat verhaltensökonomisches Wissen zur Steuerung verwenden? Und falls ja, in welchem Umfang? Bruno Gebhardi demonstriert, dass das Konzept des "Nudging" von Sunstein/Thaler, das diese Art der Steuerung populär gemacht hat, nicht in das deutsche Recht übernommen werden kann. Stattdessen entwickelt er verhaltensökonomisch informierte Steuerungsinstrumente, die sich an den bekannten Instrumentenkategorien des deutschen Verwaltungsrechts orientieren. Er analysiert, welche Funktionen diese in einem Steuerungskonzept übernehmen können und welchen Grenzen des höherrangigen Rechts - insbesondere des Verfassungsrechts - sie dabei unterliegen. Dazu wird der Umgang mit verhaltensökonomisch erforschten Effekten in drei Referenzgebieten betrachtet: dem Datenschutzrecht, dem Kapitalmarktrecht und dem Wahlrecht.

Verhaltensökonomisch informierte Steuerungsinstrumente: "Nudging" im deutschen Verwaltungsrecht

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Kann der Staat verhaltensökonomisches Wissen zur Steuerung verwenden? Und falls ja, in welchem Umfang? Bruno Gebhardi demonstriert, dass das Konzept... Read more

    Publisher: JCB Mohr (Paul Siebeck)
    Publication Date: 08/12/2022
    ISBN13: 9783161616693, 978-3161616693
    ISBN10: 3161616693

    Number of Pages: 440

    Non Fiction , Law , Education

    Description

    Kann der Staat verhaltensökonomisches Wissen zur Steuerung verwenden? Und falls ja, in welchem Umfang? Bruno Gebhardi demonstriert, dass das Konzept des "Nudging" von Sunstein/Thaler, das diese Art der Steuerung populär gemacht hat, nicht in das deutsche Recht übernommen werden kann. Stattdessen entwickelt er verhaltensökonomisch informierte Steuerungsinstrumente, die sich an den bekannten Instrumentenkategorien des deutschen Verwaltungsrechts orientieren. Er analysiert, welche Funktionen diese in einem Steuerungskonzept übernehmen können und welchen Grenzen des höherrangigen Rechts - insbesondere des Verfassungsrechts - sie dabei unterliegen. Dazu wird der Umgang mit verhaltensökonomisch erforschten Effekten in drei Referenzgebieten betrachtet: dem Datenschutzrecht, dem Kapitalmarktrecht und dem Wahlrecht.

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