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VBL-Gegenwert, Pechstein, Facebook - zur Begründung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung wurden zuletzt zunehmend außerkartellrechtliche Wertungen wie die des AGB-Rechts, der Grundrechte oder des Datenschutzrechts herangezogen. Doch aus welchem Grund sollte ein Verstoß eines marktbeherrschenden Unternehmens gegen eine Vorschrift, die mit dem Kartellrecht zunächst einmal nichts zu tun hat, auch einen kartellrechtlichen Unwert im Sinne von Art. 102 AEUV bzw. § 19 GWB beinhalten? Christian Schönberger widmet sich der grundsätzlichen Bestimmung der Determinanten für die Auslegung des Missbrauchsverbots. Ist zur Gewährleistung des Normzwecks der Nachweis einer Ausbeutung der Marktgegenseite bzw. einer Behinderung der Wettbewerber anhand einer plausiblen ökonomischen Schadenstheorie unabdingbar? Oder kann aufgrund der damit verbundenen Nachweisschwierigkeiten auf Bewertungsmaßstäbe ohne näheren Wettbewerbsbezug zurückgegriffen werden?

Struktur und Grenzen des Missbrauchsbegriffs: Zur Frage der Heranziehung außerkartellrechtlicher Rechtsverstöße zur Begründung des Missbrauchsvorwurfs

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VBL-Gegenwert, Pechstein, Facebook - zur Begründung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung wurden zuletzt zunehmend außerkartellrechtliche Wertungen wie die des AGB-Rechts,... Read more

    Publisher: JCB Mohr (Paul Siebeck)
    Publication Date: 10/03/2022
    ISBN13: 9783161610769, 978-3161610769
    ISBN10: 3161610768

    Number of Pages: 223

    Non Fiction , Law , Education

    Description

    VBL-Gegenwert, Pechstein, Facebook - zur Begründung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung wurden zuletzt zunehmend außerkartellrechtliche Wertungen wie die des AGB-Rechts, der Grundrechte oder des Datenschutzrechts herangezogen. Doch aus welchem Grund sollte ein Verstoß eines marktbeherrschenden Unternehmens gegen eine Vorschrift, die mit dem Kartellrecht zunächst einmal nichts zu tun hat, auch einen kartellrechtlichen Unwert im Sinne von Art. 102 AEUV bzw. § 19 GWB beinhalten? Christian Schönberger widmet sich der grundsätzlichen Bestimmung der Determinanten für die Auslegung des Missbrauchsverbots. Ist zur Gewährleistung des Normzwecks der Nachweis einer Ausbeutung der Marktgegenseite bzw. einer Behinderung der Wettbewerber anhand einer plausiblen ökonomischen Schadenstheorie unabdingbar? Oder kann aufgrund der damit verbundenen Nachweisschwierigkeiten auf Bewertungsmaßstäbe ohne näheren Wettbewerbsbezug zurückgegriffen werden?

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