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Bezugsverträge sind einheitliche Verträge, durch welche der Kunde die Rechtsmacht erhält, während einer Vertragslaufzeit den Anbieter einseitig zu Einzelleistungen zu verpflichten. Auf diese Weise allgemein definiert beschränkt sich der Bezugsvertrag nicht auf die ihm üblicherweise zugeordneten Versorgungsverträge über Wasser und Energie, Bierlieferungs- oder Zulieferverträge. Er umfasst vielmehr vielfältige Vertragstypen, darunter Verträge über Telekommunikations- und Telemediendienste, Giro-, Wartungs- oder auch Carsharingverträge. Bei allen stellen sich dieselben Fragen: Welche Rechtsnatur hat das 'Abrufrecht' des Kunden? Welche Auswirkungen hat es, wenn man annimmt, dass der Leistungsabruf durch einseitiges Rechtsgeschäft des Kunden erfolgt? Inwieweit kann Letzteres auch für solche Bezugsverträge gelten, bei denen der Kunde über eine automatisierte Infrastruktur die Leistung des Anbieters selbst auslösen kann?

Der Leistungsabruf im Bezugsvertrag: Zur Rechtsnatur der Inanspruchnahme von Leistungen durch den Kunden unter besonderer Berücksichtigung automatisierter Abrufmechanismen

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Bezugsverträge sind einheitliche Verträge, durch welche der Kunde die Rechtsmacht erhält, während einer Vertragslaufzeit den Anbieter einseitig zu Einzelleistungen zu... Read more

    Publisher: JCB Mohr (Paul Siebeck)
    Publication Date: 21/11/2014
    ISBN13: 9783161535604, 978-3161535604
    ISBN10: 316153560X

    Number of Pages: 117

    Non Fiction , Law , Education

    Description

    Bezugsverträge sind einheitliche Verträge, durch welche der Kunde die Rechtsmacht erhält, während einer Vertragslaufzeit den Anbieter einseitig zu Einzelleistungen zu verpflichten. Auf diese Weise allgemein definiert beschränkt sich der Bezugsvertrag nicht auf die ihm üblicherweise zugeordneten Versorgungsverträge über Wasser und Energie, Bierlieferungs- oder Zulieferverträge. Er umfasst vielmehr vielfältige Vertragstypen, darunter Verträge über Telekommunikations- und Telemediendienste, Giro-, Wartungs- oder auch Carsharingverträge. Bei allen stellen sich dieselben Fragen: Welche Rechtsnatur hat das 'Abrufrecht' des Kunden? Welche Auswirkungen hat es, wenn man annimmt, dass der Leistungsabruf durch einseitiges Rechtsgeschäft des Kunden erfolgt? Inwieweit kann Letzteres auch für solche Bezugsverträge gelten, bei denen der Kunde über eine automatisierte Infrastruktur die Leistung des Anbieters selbst auslösen kann?

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