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Das BGH Urteil vom 3. 11. 2004 - VIII ZR 375/03, NJW 2005, 53 - "eBay" gibt dem erfolgreichen Bieter bei einer Internetauktion ein Widerrufsrecht. Alla Belakouzova sieht dies kritisch. Unter Heranziehung des deutschen, englischen, russischen und belarussischen Rechts erarbeitet sie rechtsvergleichend einen funktionalen Versteigerungsbegriff. Das führt zu der These, dass ein Widerrufsrecht das Rechtsinstitut der Versteigerung in seiner ökonomischen Funktionsfähigkeit und damit auch den Verbraucherschutz gefährde. Sodann zeigt die Autorin, dass auch nach den unionsrechtlichen Verbraucherschutzrichtlinien 2011/83/EU und 97/7/EG Internetauktionen (öffentliche) Versteigerungen sind. Das Einräumen des Widerrufsrechts bei der Verwendung von Online-Plattformen zu Versteigerungszwecken in ErwGr. 24 S. 4 der Richtlinie 2011/83/EU sei rechtstechnisch missglückt und revisionsbedürftig, gebiete jedoch eine differenzierende Betrachtungsweise bei der unionskonformen Auslegung des deutschen Rechts.

Widerrufsrecht bei Internetauktionen in Europa?:

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      Publisher: JCB Mohr (Paul Siebeck)
      Publication Date: 11/08/2015
      ISBN13: 9783161539091, 978-3161539091
      ISBN10: 3161539095

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      Book Synopsis
      Das BGH Urteil vom 3. 11. 2004 - VIII ZR 375/03, NJW 2005, 53 - "eBay" gibt dem erfolgreichen Bieter bei einer Internetauktion ein Widerrufsrecht. Alla Belakouzova sieht dies kritisch. Unter Heranziehung des deutschen, englischen, russischen und belarussischen Rechts erarbeitet sie rechtsvergleichend einen funktionalen Versteigerungsbegriff. Das führt zu der These, dass ein Widerrufsrecht das Rechtsinstitut der Versteigerung in seiner ökonomischen Funktionsfähigkeit und damit auch den Verbraucherschutz gefährde. Sodann zeigt die Autorin, dass auch nach den unionsrechtlichen Verbraucherschutzrichtlinien 2011/83/EU und 97/7/EG Internetauktionen (öffentliche) Versteigerungen sind. Das Einräumen des Widerrufsrechts bei der Verwendung von Online-Plattformen zu Versteigerungszwecken in ErwGr. 24 S. 4 der Richtlinie 2011/83/EU sei rechtstechnisch missglückt und revisionsbedürftig, gebiete jedoch eine differenzierende Betrachtungsweise bei der unionskonformen Auslegung des deutschen Rechts.

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