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Max von Rümelin ist heute weitgehend in Vergessenheit geraten. Er gilt - neben Philipp Heck - als Mitbegründer und führender Vertreter der im ersten Drittel des 20. Jahrhunderts vorherrschenden Methodenlehre der Interessenjurisprudenz (Tübinger Schule). Nikolas Haßlinger versucht Rümelins Leben und sein rechtsmethodisches Werk umfassend nachzuvollziehen. Im Fokus steht dabei zum einen, welches Bild Rümelin in seinen Arbeiten von der sogenannten "Begriffsjurisprudenz" zeichnete, mit der er sich intensiv auseinandergesetzt hatte, zum anderen, welche eigene Auffassung er von Recht und Rechtsmethode vertrat. Hierbei wird insbesondere untersucht, ob und inwiefern Abweichungen zu den Positionen Philipp Hecks, mit dem er eng zusammenarbeitete, existierten, und inwiefern seine eigenen Beiträge zur Interessenjurisprudenz von der rechtsgeschichtlichen Forschung bisher gewürdigt wurden.

Max von Rümelin (1861-1931) und die juristische Methode

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Max von Rümelin ist heute weitgehend in Vergessenheit geraten. Er gilt - neben Philipp Heck - als Mitbegründer und führender... Read more

    Publisher: JCB Mohr (Paul Siebeck)
    Publication Date: 24/10/2014
    ISBN13: 9783161533518, 978-3161533518
    ISBN10: 3161533518

    Number of Pages: 219

    Non Fiction , Law , Education

    Description

    Max von Rümelin ist heute weitgehend in Vergessenheit geraten. Er gilt - neben Philipp Heck - als Mitbegründer und führender Vertreter der im ersten Drittel des 20. Jahrhunderts vorherrschenden Methodenlehre der Interessenjurisprudenz (Tübinger Schule). Nikolas Haßlinger versucht Rümelins Leben und sein rechtsmethodisches Werk umfassend nachzuvollziehen. Im Fokus steht dabei zum einen, welches Bild Rümelin in seinen Arbeiten von der sogenannten "Begriffsjurisprudenz" zeichnete, mit der er sich intensiv auseinandergesetzt hatte, zum anderen, welche eigene Auffassung er von Recht und Rechtsmethode vertrat. Hierbei wird insbesondere untersucht, ob und inwiefern Abweichungen zu den Positionen Philipp Hecks, mit dem er eng zusammenarbeitete, existierten, und inwiefern seine eigenen Beiträge zur Interessenjurisprudenz von der rechtsgeschichtlichen Forschung bisher gewürdigt wurden.

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