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Book Synopsis
Die Arbeit behandelt das Zusammenspiel von Gemeinschaftsrecht und nationalen Privatrechten im Fall der sogenannten überschießenden Richtlinienumsetzung. Vor dem Hintergrund des zum 1.1.2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes beschäftigt sich die Arbeit zunächst ausführlich mit der materiell-rechtlichen Frage der (quasi-richtlinienkonformen) Auslegung des überschießend angeglichenen nationalen Rechts. Im Anschluss daran erfolgt eine umfassende Untersuchung der prozessualen Problematik, ob im überschießenden Bereich eine Vorlage an den EuGH nach Art. 234 EG erfolgen darf (bzw. muss) und ob die nationalen Gerichte in der Folge an die Judikatur des EuGH gebunden sind. Dabei wird stets sowohl die Sicht des Gemeinschafts- als auch des nationalen Rechts berücksichtigt. Im Ergebnis werden Vorlagerecht und Bindungswirkung grundsätzlich bejaht, gleichzeitig werden Vorschläge für mögliche Beschränkungen des Vorlagerechts gemacht.

Die Grenzen Der Auslegungskompetenz Des Eugh Im Vorabentscheidungsverfahren Nach Art. 234 Eg

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      Publisher: Peter Lang AG
      Publication Date: 22/01/2005
      ISBN13: 9783631543412, 978-3631543412
      ISBN10:

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      Book Synopsis
      Die Arbeit behandelt das Zusammenspiel von Gemeinschaftsrecht und nationalen Privatrechten im Fall der sogenannten überschießenden Richtlinienumsetzung. Vor dem Hintergrund des zum 1.1.2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes beschäftigt sich die Arbeit zunächst ausführlich mit der materiell-rechtlichen Frage der (quasi-richtlinienkonformen) Auslegung des überschießend angeglichenen nationalen Rechts. Im Anschluss daran erfolgt eine umfassende Untersuchung der prozessualen Problematik, ob im überschießenden Bereich eine Vorlage an den EuGH nach Art. 234 EG erfolgen darf (bzw. muss) und ob die nationalen Gerichte in der Folge an die Judikatur des EuGH gebunden sind. Dabei wird stets sowohl die Sicht des Gemeinschafts- als auch des nationalen Rechts berücksichtigt. Im Ergebnis werden Vorlagerecht und Bindungswirkung grundsätzlich bejaht, gleichzeitig werden Vorschläge für mögliche Beschränkungen des Vorlagerechts gemacht.

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