Description

Der Begriff coniunctio umschreibt in den erbrechtlichen Quellen meist eine vom Erblasser durch eine testamentarische Verfügung geschaffene Verbindung von einzelnen Erben oder Vermächtnisnehmern. Hierbei finden sich vor allem in Bezug auf anwachsungsrechtliche Fallgestaltungen unterschiedliche Aussagen zu der Frage, mit welchen Mitteln der Erblasser die coniunctio herstellen kann. Susanne Lösch untersucht daher durch ausführliche Exegesen, unter welchen Voraussetzungen eine Einsetzung in einem Testament als coniunctim zu bezeichnen ist. Den Schwerpunkt der Arbeit bildet dabei die Herausarbeitung der Problematik, dass der Begriff coniunctio von den klassischen Juristen einerseits zur Umschreibung der Tatbestandsvoraussetzungen der Anwachsung verwendet, andererseits aber auch für Fallkonstellationen gebraucht wurde, in denen er nicht zwingend die Rechtsfolge der Anwachsung herbeiführen musste.

Die coniunctio in testamentarischen Verfügungen des klassischen römischen Rechts

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Der Begriff coniunctio umschreibt in den erbrechtlichen Quellen meist eine vom Erblasser durch eine testamentarische Verfügung geschaffene Verbindung von einzelnen... Read more

    Publisher: JCB Mohr (Paul Siebeck)
    Publication Date: 17/04/2014
    ISBN13: 9783161526893, 978-3161526893
    ISBN10: 3161526899

    Number of Pages: 168

    Non Fiction , Law , Education

    Description

    Der Begriff coniunctio umschreibt in den erbrechtlichen Quellen meist eine vom Erblasser durch eine testamentarische Verfügung geschaffene Verbindung von einzelnen Erben oder Vermächtnisnehmern. Hierbei finden sich vor allem in Bezug auf anwachsungsrechtliche Fallgestaltungen unterschiedliche Aussagen zu der Frage, mit welchen Mitteln der Erblasser die coniunctio herstellen kann. Susanne Lösch untersucht daher durch ausführliche Exegesen, unter welchen Voraussetzungen eine Einsetzung in einem Testament als coniunctim zu bezeichnen ist. Den Schwerpunkt der Arbeit bildet dabei die Herausarbeitung der Problematik, dass der Begriff coniunctio von den klassischen Juristen einerseits zur Umschreibung der Tatbestandsvoraussetzungen der Anwachsung verwendet, andererseits aber auch für Fallkonstellationen gebraucht wurde, in denen er nicht zwingend die Rechtsfolge der Anwachsung herbeiführen musste.

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