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Book Synopsis
Im Überschneidungskreis der Vorschriften des 817 Satz 1 und 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB untersucht die Studie zunächst die geschichtlichen Grundlagen und Anwendungsgebiete der Kondiktion wegen verwerflichen Empfangs als eigener Anspruchsgrundlage und Fall einer besonderen Leistungskondiktion. Rechtsgrund einer jeden Zuwendung ist nach dem Verständnis der Verfasserin die aus dem Schuldverhältnis hervorgehende Forderung, die bei Nichtigkeit des vertraglichen Entstehungstatbestandes nach 134, 138 BGB auch zur Rückabwicklung über die Generalklausel des 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 führt. Ferner behandelt die Untersuchung die Erstreckung des 817 Satz 2 insbesondere auf die allgemeine Leistungskondiktion ( 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB). Diese Frage kann nicht ohne Beachtung von Sinn und Zweck der Vorschrift beantwortet werden. Die Verfasserin vertritt die Auffassung, das Rückforderungsverbot verfolge ein von ihr so gekennzeichnetes Rechtsbewährungsinteresse, das als das Interesse an der Aufrechterhaltung einer in sich widerspruchsfreien und funktionierenden Rechtsordnung zu sehen ist.

Die Bereicherungsrechtliche Rueckabwicklung

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      Publisher: Peter Lang AG
      Publication Date: Publication Date: 14/12/2004
      ISBN13: 9783631526927, 978-3631526927
      ISBN10: 363152692X

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      Book Synopsis
      Im Überschneidungskreis der Vorschriften des 817 Satz 1 und 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB untersucht die Studie zunächst die geschichtlichen Grundlagen und Anwendungsgebiete der Kondiktion wegen verwerflichen Empfangs als eigener Anspruchsgrundlage und Fall einer besonderen Leistungskondiktion. Rechtsgrund einer jeden Zuwendung ist nach dem Verständnis der Verfasserin die aus dem Schuldverhältnis hervorgehende Forderung, die bei Nichtigkeit des vertraglichen Entstehungstatbestandes nach 134, 138 BGB auch zur Rückabwicklung über die Generalklausel des 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 führt. Ferner behandelt die Untersuchung die Erstreckung des 817 Satz 2 insbesondere auf die allgemeine Leistungskondiktion ( 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB). Diese Frage kann nicht ohne Beachtung von Sinn und Zweck der Vorschrift beantwortet werden. Die Verfasserin vertritt die Auffassung, das Rückforderungsverbot verfolge ein von ihr so gekennzeichnetes Rechtsbewährungsinteresse, das als das Interesse an der Aufrechterhaltung einer in sich widerspruchsfreien und funktionierenden Rechtsordnung zu sehen ist.

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