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Mirjam Lubrich untersucht die verfahrensrechtlichen Besonderheiten des Gesamtschuldnerrückgriffs im Rahmen der Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVVO). Im Mittelpunkt steht die Frage nach der internationalen Zuständigkeit für eine Rückgriffsklage eines Gesamtschuldners gegen einen anderen Gesamtschuldner. Das materielle Recht sieht hierfür verschiedene Rückgriffsmöglichkeiten (originärer Ausgleichsanspruch und Rückgriff aus übergeleitetem Recht) vor. Anders als im europäischen Kollisionsrecht der Rom I- und Rom II-VO existiert eine besondere Zuständigkeitsnorm für den Gesamtschuldnerrückgriff indes nicht. Anhand der zuständigkeitsrechtlichen Wertungen und unter Einbeziehung rechtsvergleichender Erkenntnisse entwickelt Mirjam Lubrich ein einheitliches Zuständigkeitskonzept, das nicht zu Differenzierungen bei der Qualifikation des jeweils geltend gemachten Rückgriffsanspruchs zwingt.

Der Gesamtschuldnerrückgriff im Zuständigkeitssystem der EuGVVO

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Mirjam Lubrich untersucht die verfahrensrechtlichen Besonderheiten des Gesamtschuldnerrückgriffs im Rahmen der Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVVO). Im Mittelpunkt steht die... Read more

    Publisher: JCB Mohr (Paul Siebeck)
    Publication Date: 07/06/2018
    ISBN13: 9783161559372, 978-3161559372
    ISBN10: 3161559371

    Number of Pages: 349

    Non Fiction , Law , Education

    Description

    Mirjam Lubrich untersucht die verfahrensrechtlichen Besonderheiten des Gesamtschuldnerrückgriffs im Rahmen der Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVVO). Im Mittelpunkt steht die Frage nach der internationalen Zuständigkeit für eine Rückgriffsklage eines Gesamtschuldners gegen einen anderen Gesamtschuldner. Das materielle Recht sieht hierfür verschiedene Rückgriffsmöglichkeiten (originärer Ausgleichsanspruch und Rückgriff aus übergeleitetem Recht) vor. Anders als im europäischen Kollisionsrecht der Rom I- und Rom II-VO existiert eine besondere Zuständigkeitsnorm für den Gesamtschuldnerrückgriff indes nicht. Anhand der zuständigkeitsrechtlichen Wertungen und unter Einbeziehung rechtsvergleichender Erkenntnisse entwickelt Mirjam Lubrich ein einheitliches Zuständigkeitskonzept, das nicht zu Differenzierungen bei der Qualifikation des jeweils geltend gemachten Rückgriffsanspruchs zwingt.

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